Satzung der Buddhistischen Gesellschaft Hamburg e. V. 

Von den Mitgliedsgemeinschaften der Deutschen Buddhistischen Union, der auch die Buddhistische Gesellschaft Hamburg angehört, wurde folgendes Bekenntnis als Grundlage der Lehre des Buddha anerkannt:

Buddhistisches Bekenntnis

Ich bekenne mich zum Buddha als meinem unübertroffenen Lehrer, denn er hat die Vollkommenheiten verwirklicht und ist aus eigener Kraft den Weg zur Befreiung und Erleuchtung gegangen. Aus dieser Erfahrung hat er die Lehre dargelegt, damit auch wir die endgültige Leidfreiheit erlangen können.

Ich bekenne mich zur Lehre des Buddha, denn sie ist klar, zeitlos und lädt jeden ein, sie zu prüfen, sie im Leben anzuwenden und zu verwirklichen.

Ich bekenne mich zum Sangha, der Gemeinschaft derer, die den Weg des Buddha gehen und die verschiedenen Stufen der inneren Erfahrung und des Erwachens verwirklichen.

Ich habe festes Vertrauen zu den Vier Edlen Wahrheiten: Das Leben im Daseinskreislauf ist letztlich leidvoll. Ursachen des Leidens sind Gier, Hass und Verblendung. Erlöschen die Ursachen, erlischt das Leiden. Zum Erlöschen des Leidens führt der Edle Achtfache Pfad. Ich habe festes Vertrauen in die Lehre des Buddha: Alles Bedingte ist unbeständig. Alles Bedingte ist leidvoll. Alles ist ohne eigenständiges Selbst. Nirvana ist Frieden.

Ich bekenne mich zur Einheit aller Buddhisten und begegne allen Mitgliedern dieser Gemeinschaft mit Achtung und Offenheit. Wir folgen dem Buddha, unserem gemeinsamen Lehrer, und sind bestrebt, seine Lehre zu verwirklichen. Ethisches Verhalten, Sammlung und Weisheit führen zur Befreiung und Erleuchtung. Ich übe mich darin, keine Lebewesen zu töten oder zu verletzen, Nichtgegebenes nicht zu nehmen, keine unheilsamen sexuellen Handlungen zu begehen, nicht unwahr oder unheilsam zu reden, und mir nicht durch berauschende Mittel das Bewusstsein zu trüben.

Zu allen Lebewesen will ich unbegrenzte Liebe, Mitgefühl, Mitfreude und Gleichmut entfalten, im Wissen um das Streben aller Lebewesen nach Glück.

§ 1 Name, Sitz, Wesen der Gesellschaft
I. Die Buddhistische Gesellschaft Hamburg ist ein gemeinnütziger, in das Vereinsregister eingetragener Verein mit dem Sitz Hamburg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

II. Die Buddhistische Gesellschaft ist unpolitisch.

III. wird gestrichen

IV. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Gesellschaftszweck
I. Zweck des Vereins ist die Förderung der buddhistischen Religion. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch,

  • die Lehre des Buddha in einer dem Europäer verständlichen Form darzulegen,
  • die Möglichkeit zu ihrer Vertiefung zu geben und
  • den Mitgliedern und Freunden bei der Anwendung der Lehre im täglichen Leben behilflich zu sein.

Aus der Erkenntnis der unterschiedlichen Mentalität der Menschen lässt die BGH in Wort und Schrift alle buddhistischen Richtungen sprechen, die das gleiche Ziel haben, aber unterschiedlichen Zugang zu Lehre und Praxis haben.

II. Zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes ist jedes Mitglied entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Mitarbeit aufgerufen.

§ 3 Mitgliedschaft
I. Mitglied kann – auf schriftlichen Antrag – jeder werden, der die Ziele der Gesellschaft als erstrebenswert anerkennt und sich bemüht, seinen Lebenswandel entsprechend einzurichten.

II. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt steht jedem Mitglied nach vierwöchiger Kündigung zum Schluss eines Halbjahres frei. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

III. Die Beiträge werden auf ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen festgesetzt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag bei der Aufnahme, in den weiteren Jahren jeweils bis zum 31. März zu zahlen. Ist der Beitrag nach einmaliger Erinnerung nicht bezahlt worden, erlischt die Mitgliedschaft automatisch mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres.

IV. Personen, die sich um den Verein oder die buddhistische Lehre besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme derjenigen Vereinsleistungen berechtigt, die auch den beitragszahlenden Mitgliedern kostenfrei zustehen. Die verliehene Ehrenmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Bestimmung des Absatz II. findet insoweit Anwendung. Der § 7 Absatz 3 der Satzung findet sinngemäß Anwendung.

§ 4 Vorstand
I. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. Vorsitzende. Er kann durch den 2. Vorsitzenden vertreten werden. Verfügungen und Verpflichtungen im Wert ab 10.000,- Euro können nur vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam getroffen werden.

II. Die Mitgliederversammlung hat als erweiterten Vorstand zu wählen:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Organisationsleiter

III. Der gesetzliche und erweiterte Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes auf andere Weise als durch Neuwahl, so ergänzt der verbleibende Vorstand den Vorstand durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins, die sich für dieses Amt anbieten und die seit mindestens sechs Monaten dem Verein angehören müssen. Das zugewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Neuwahl der betreffenden Amtsposition durch die Mitgliederversammlung erfolgen muss, im Amt.

IV. Die Wahrnehmung eines Vorstandsamtes geschieht ehrenamtlich. Ein Vorstandsmitglied darf keine bezahlte Beschäftigung oder anderweitige entgeltliche Tätigkeit in dem von ihm vertretenen Verein ausüben.

V. Ein Mitglied kann erst in den Vorstand gewählt werden, wenn es dem Verein seit mindestens sechs Monaten angehört.

VI. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, und Korrekturen von Rechtschreibfehlern sowie redaktionelle Korrekturen und Anpassungen der Satzung kann der Vorstand selbstständig, ohne Einberufung und Zustimmung der Mitgliederversammlung, vornehmen.

VII. Der Vorstand informiert die Mitglieder schriftlich per Brief oder Email über alle erfolgten Satzungsänderungen.

§ 5 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Haupt­versammlung) findet einmal jährlich im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres oder im ersten Vierteljahr nach dem Ende der Amtszeit des gesetzlichen Vorstandes statt.

II. Auf schriftlichen Antrag von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder des Vereins oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

III. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich per Brief oder Email und durch Aushang im Vereinshaus und Veröffentlichung im Internet auf der Website des Vereins (z. Zt. www.bghh.de) mindestens drei Wochen vorher.

IV. Jedes Mitglied ist berechtigt, ein anderes Mitglied schriftlich zu bevollmächtigen, seine Stimme auf der Mitgliederversammlung abzugeben. Jedes anwesende Mitglied darf nur einmal bevollmächtigt werden.

V. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit, nur die Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaftbedürfen einer dreiviertel Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet stets die Stimme des 1. Vorsitzenden.

VI. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsprüfer, dessen Aufgabe es ist, mindestens einmal jährlich die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

VII. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten und zweiten Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Ist eines der Ämter unbesetzt, leistet das dritte Vorstandsmitglied die zweite Unterschrift. Das Protokoll ist den Mitgliedern per Brief oder Email bis sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzusenden.

VIII. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zu jeder Änderung der Satzung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mittelverwendung
I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

II. Über Verfügungen und Verpflichtungen ab 10.000,- Euro ist zuvor grundsätzlich ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die ein unverzügliches Handeln ohne Aufschub erfordern, sowie Umbuchungen zwischen verschiedenen Konten der BGH.

III. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanteile zurückerhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Auflösung
I. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

II. Diese Mitgliederversammlung hat die Liquidatoren zu bestimmen.

III. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Verein „Haus der Stille e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, den 11. Januar 1958, in der Fassung der letzten Änderung vom 01. März 2020.
gez. Tanja Klee, 1. Vorsitzende

Satzung Stand 01.03.2020:
RTF-Datei: Satzung-BGH-01.03.2020
PDF-Datei: Satzung-BGH-01.03.2020

Mitgliedsantrag

Hiermit beantrage ich die Mitgliedschaft in der Buddhistischen Gesellschaft Hamburg e.V. ab u. a. Datum. Die Mitgliedschaft schließt den Bezug von je einem Exemplar der „Buddhistischen Monatsblätter“ und die Nutzung der Bibliothek ein. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung des Vorstandes und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt steht jedem Mitglied nach dreimonatiger Kündigung zum Schluss eines Kalenderjahres frei. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Innerhalb von 14 Tagen nach Bestätigung der Mitgliedschaft überweise ich den Jahresbeitrag in Höhe von 100,– Euro für das laufende Jahr und in den folgenden Jahren bis jeweils spätestens 31. März auf das Konto bei der Hamburger Sparkasse (IBAN DE 61 2005 0550 1243 1210 58). Ist der Beitrag nach einmaliger Erinnerung nicht bezahlt worden, erlischt die Mitgliedschaft automatisch mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres.

Mitgliedsbeiträge bei der Buddhistischen Gesellschaft Hamburg e.V. sind von der Einkommensteuer absetzbar

Meine Daten:

Name: _____________________Vorname:___________________Geburtstag:___________

Straße/ Postf.:_________________________________PLZ:_______Stadt:______________________         

Tel.: ________________________________ Email:__________________________________      

                                                    

SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen:

Ich/wir ermächtige/ermächtigen die Buddhistische Gesellschaft Hamburg e.V., Beisserstr. 23 in 22337 Hamburg (GIN 67ZZZ00000750901) widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen des Jahresmitgliedsbeitrags/Geldzuwendungen bei Fälligkeit von meinem/unserem Konto einzuziehen. Die Mandatsnummer wird schriftlich nachgereicht.

Zugleich weise ich mein/unser Kreditinstitut an, die von der Buddhistischen Gesellschaft Hamburg e.V. auf mein /unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Ich kann/wir können innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Vor dem ersten Einzug wird der Zahlungspflichtige vom Zahlungsempfänger benachrichtigt.

Name der Bank des Zahlungspflichtigen:__________________________________________

IBAN:________________________________________________

 

Ort:                                                    Datum:                                       Unterschrift:

 

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