Satzung der Buddhistischen Gesellschaft Hamburg e. V. 

Von den Mitgliedsgemeinschaften der Deutschen Buddhistischen Union, der auch die Buddhistische Gesellschaft Hamburg angehört, wurde folgendes Bekenntnis als Grundlage der Lehre des Buddha anerkannt:
Von den Mitgliedsgemeinschaften der „Deutsche Buddhistische Union e.V. – Buddhistische Religionsgemeinschaft“ (DBU), der auch die Buddhistische Gesellschaft Hamburg e.V. seit der Gründung angehört, wurde folgendes Bekenntnis* als Grundlage der Lehre des Buddha anerkannt:

Buddhistisches Bekenntnis

Ich bekenne mich zum Buddha als meinem unübertroffenen Lehrer, denn er hat die Vollkommenheiten verwirklicht und ist aus eigener Kraft den Weg zur Befreiung und Erleuchtung gegangen. Aus dieser Erfahrung hat er die Lehre dargelegt, damit auch wir die endgültige Leidfreiheit erlangen können.

Ich bekenne mich zur Lehre des Buddha, denn sie ist klar, zeitlos und lädt jeden ein, sie zu prüfen, sie im Leben anzuwenden und zu verwirklichen.

Ich bekenne mich zum Sangha, der Gemeinschaft derer, die den Weg des Buddha gehen und die verschiedenen Stufen der inneren Erfahrung und des Erwachens verwirklichen.

Ich habe festes Vertrauen zu den Vier Edlen Wahrheiten: Das Leben im Daseinskreislauf ist letztlich leidvoll. Ursachen des Leidens sind Gier, Hass und Verblendung. Erlöschen die Ursachen, erlischt das Leiden. Zum Erlöschen des Leidens führt der Edle Achtfache Pfad. Ich habe festes Vertrauen in die Lehre des Buddha: Alles Bedingte ist unbeständig. Alles Bedingte ist leidvoll. Alles ist ohne eigenständiges Selbst. Nirvana ist Frieden.

Ich bekenne mich zur Einheit aller Buddhisten und begegne allen Mitgliedern dieser Gemeinschaft mit Achtung und Offenheit. Wir folgen dem Buddha, unserem gemeinsamen Lehrer, und sind bestrebt, seine Lehre zu verwirklichen. Ethisches Verhalten, Sammlung und Weisheit führen zur Befreiung und Erleuchtung. Ich übe mich darin, keine Lebewesen zu töten oder zu verletzen, Nichtgegebenes nicht zu nehmen, keine unheilsamen sexuellen Handlungen zu begehen, nicht unwahr oder unheilsam zu reden, und mir nicht durch berauschende Mittel das Bewusstsein zu trüben.

Zu allen Lebewesen will ich unbegrenzte Liebe, Mitgefühl, Mitfreude und Gleichmut entfalten, im Wissen um das Streben aller Lebewesen nach Glück.

§ 1 Name, Sitz, Selbstlosigkeit
(1) Die Buddhistische Gesellschaft Hamburg (BGH) ist ein gemeinnütziger, in das Vereinsregister eingetragener Verein mit dem Sitz Hamburg.

(2) Die Buddhistische Gesellschaft Hamburg e.V. ist unpolitisch. Die BGH ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Gesellschaftszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der buddhistischen Religion durch die Bewahrung, Darlegung und Praxis der Lehre des Buddha auf der Grundlage des Buddhistischen Bekenntnisses. Die BGH fördert die Integration des Buddhismus in die Gesellschaft und gibt einen Rahmen für Begegnung und Austausch zwischen den buddhistischen Traditionen. Den Satzungszweck verwirklicht die BGH insbesondere dadurch, dass sie die Lehre des Buddha in einer verständlichen Form darlegt, die Möglichkeit zu ihrer Vertiefung gibt und bei der Anwendung der Lehre im täglichen Leben behilflich ist. Dabei ist die BGH für alle buddhistischen Richtungen offen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Zur Erfüllung des Vereinszweckes ist jedes Mitglied entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Mitarbeit aufgerufen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann – auf schriftlichen Antrag – jede natürliche Person werden, die die Ziele der BGH als erstrebenswert anerkennt und sich bemüht, ihren Lebenswandel entsprechend einzurichten.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austritte aus dem Verein sind mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(3) Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge, Entgelte und Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

(4) Personen, die sich um den Verein oder die buddhistische Lehre besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die verliehene Ehrenmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei Ausschluss von Ehrenmitgliedern gelten § 3 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 sinngemäß.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
2. die Beitragsordnung und die darin enthaltenen Mitgliedsbeiträge, Entgelte und Umlagen,
3. die Wahl des Vorstandes,
4. die Wahl von Rechnungsprüfern
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Satzungsänderungen und Änderungen der Vereinszwecke,
7. die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung kann in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten beraten und Empfehlungen aussprechen, die die Zuständigkeit und Aufgaben anderer Vereinsorgane betreffen.
(3) Mitgliederversammlungen können als ein- oder mehrtägige Veranstaltung, entweder in Präsenz, als Video- und/oder Telefonkonferenz mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel (online) oder hybrid (mit Teilnahmemöglichkeit sowohl in Präsenz als auch online) abgehalten werden.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder des Vereins oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Bekanntgabe soll zusätzlich auch durch Aushang im Vereinshaus und Veröffent­lichung im Internet auf der Website des Vereins (www.bghh.de) erfolgen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(6)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zulässig sind auch Stimmabgaben per E-Mail, per Online-Abstimmung oder durch audiovisuelle Stimmabgabe bei Online-Teilnahmen.
(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sollte es aufgrund von technischen Problemen dazu kommen, dass Mitglieder an einer laufenden Mitglieder­versammlung ganz oder teilweise nicht audiovisuell teilnehmen können, hat dies auf die Wirksamkeit der Mitgliederversammlung keine Auswirkungen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf die Wiederholung der Mitglieder­versammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung bestimmt in der Versammlung die Versammlungs­leiterin oder den Versammlungsleiter.
(9) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mehr als ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(10) Die Mitgliederversammlung entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit, ein Beschlussantrag ist angenommen, wenn auf ihn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfallen. Stimmenthaltungen werden nicht als gültige Stimmen gezählt. Satzungsänderungen und die Auflösung der BGH bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den jeweiligen Versammlungsleitenden und den Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters und der Protokollführerin oder des Protokollführers, die Zahl der in Präsenz bzw. audiovisuell teilnehmenden Mitglieder und Gäste, die Tagesordnung, die Art der Abstimmungen bzw. Entscheidungen und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Zu jeder Änderung der Satzung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Das Protokoll ist den Mitgliedern in Textform innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzusenden.

§ 6 Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, mindestens einer oder einem und maximal drei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er ist für die Einhaltung der in den Statuten festgelegten Ziele verantwortlich.
(3) Die oder der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er kann durch ein anderes Mitglied des Vorstands vertreten werden. Verfügungen und Verpflichtungen im Wert ab 10.000,- Euro können nur von der oder dem Vorsitzenden und einem anderen Mitglied des Vorstands gemeinsam getroffen werden. Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder des Vereins und des Vorstands aufgrund ihrer Vereins- und Vorstandsmitgliedschaft ist im Innenverhältnis ausgeschlossen, sofern die Haftung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist befugt, eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und weiteres Personal einzustellen.
(5) Ein Mitglied kann erst in den Vorstand gewählt werden, wenn es dem Verein seit mindestens sechs Monaten angehört. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes auf andere Weise als durch Neuwahl, so ergänzt der verbleibende Vorstand den Vorstand durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins. Das zugewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Neuwahl der betreffenden Amtsposition durch die Mitgliederversammlung erfolgen muss, im Amt.
(6) Die Wahrnehmung eines Vorstandsamtes geschieht ehrenamtlich. Ein Vorstandsmitglied darf keine bezahlte Beschäftigung oder anderweitige entgeltliche Tätigkeit in dem von ihm vertretenen Verein ausüben. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, und Korrekturen von Rechtschreibfehlern sowie redaktionelle Korrekturen und Anpassungen der Satzung kann der Vorstand selbstständig, ohne Einberufung und Zustimmung der Mitgliederversammlung, vornehmen.
(8) Der Vorstand informiert die Mitglieder in Textform über alle erfolgten Satzungsänderungen.

§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mittelverwendung, Rechnungsprüfung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Über Verfügungen und Verpflichtungen ab 10.000,- Euro ist zuvor grundsätzlich ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die ein unverzügliches Handeln ohne Aufschub erfordern, sowie Umbuchungen zwischen verschiedenen Konten der BGH.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanteile zurückerhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die gewählte Rechnungsprüferin oder der gewählte Rechnungsprüfer überprüft mindestens einmal jährlich die finanziellen Verhältnisse der BGH und erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9 Auflösung
(1) Die Auflösung der BGH kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat die Liquidatoren zu bestimmen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der BGH oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Deutsche Buddhistische Union, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
Hamburg, den 11. Januar 1958, in der Fassung der letzten Änderung vom 20. August 2022, ins Vereinsregister eingetragen am 6. April 2023.
gez. Tanja Klee, Vorsitzende

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* Das Buddhistische Bekenntnis der DBU wurde auf der Mitgliederversammlung in der Pagode Phat Hue in Frankfurt am 24. April 2004 in der vorliegenden Fassung mit einer Enthaltung ohne Gegenstimmen beschlossen (zurück zum Text).

PDF-Datei: Satzung BGH vom 20. August 2022

PDF-Datei: Mitgliedsantrag